BAG - Urteil vom 04.05.2022
5 AZR 359/21
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Mehrarbeitsverg_tung Nr. 61
ArbRB 2022, 163
AuR 2022, 326
BB 2022, 2355
BB 2022, 2555
DB 2022, 2479
DB 2022, 2926
DStR 2022, 1282
DZWIR 2022, 387
EzA BGB 2002 _ 611 Mehrarbeit Nr. 11
EzA-SD 2022, 5
MDR 2022, 1417
NJW 2022, 3097
NZA-RR 2022, 556
NZA-RR 2023, 4
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 04.05.2022
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1292/20
ArbG Emden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 399/18

Substantiierte Darlegung von Überstunden durch den Kläger im ÜberstundenvergütungsprozessMehrarbeit auf Veranlassung des ArbeitgebersKein Junktim zwischen Arbeitszeiterfassung und Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

BAG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 359/21

DRsp Nr. 2022/8285

Substantiierte Darlegung von Überstunden durch den Kläger im Überstundenvergütungsprozess Mehrarbeit auf Veranlassung des Arbeitgebers Kein Junktim zwischen Arbeitszeiterfassung und Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess

Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken. Orientierungssätze: 1. Gibt der Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess an, von wann bis wann er gearbeitet haben will und trägt er vor, keinerlei Pausen gemacht zu haben, hat er damit zunächst ausreichend behauptet, sämtliche von ihm angegebenen Zeiten seien zu vergütende Arbeitszeiten. Es obliegt sodann der Tatsacheninstanz, im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags und die Glaubwürdigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen (Rn. 16).