Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 16 vom 04.05.2022
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1292/20
ArbG Emden, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 399/18
Substantiierte Darlegung von Überstunden durch den Kläger im ÜberstundenvergütungsprozessMehrarbeit auf Veranlassung des ArbeitgebersKein Junktim zwischen Arbeitszeiterfassung und Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
BAG, Urteil vom 04.05.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 359/21
DRsp Nr. 2022/8285
Substantiierte Darlegung von Überstunden durch den Kläger im ÜberstundenvergütungsprozessMehrarbeit auf Veranlassung des ArbeitgebersKein Junktim zwischen Arbeitszeiterfassung und Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess
Verlangt der Arbeitnehmer Überstundenvergütung, hat er im Prozess die Leistung solcher und deren Veranlassung durch den Arbeitgeber darzulegen. Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung ist nicht wegen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit (EuGH 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]) abzurücken.Orientierungssätze:1. Gibt der Arbeitnehmer im Überstundenvergütungsprozess an, von wann bis wann er gearbeitet haben will und trägt er vor, keinerlei Pausen gemacht zu haben, hat er damit zunächst ausreichend behauptet, sämtliche von ihm angegebenen Zeiten seien zu vergütende Arbeitszeiten. Es obliegt sodann der Tatsacheninstanz, im Rahmen des § 286 Abs. 1ZPO die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags und die Glaubwürdigkeit des Arbeitnehmers zu beurteilen (Rn. 16).
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