BAG - Urteil vom 18.10.2006
10 AZR 657/05
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
NZA 2007, 287
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 826/05
ArbG Berlin, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 63566/04

Tarifauslegung - Baugewerbe; Unternehmenszusammenschluss

BAG, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 10 AZR 657/05

DRsp Nr. 2006/30069

Tarifauslegung - Baugewerbe; Unternehmenszusammenschluss

Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung des Begriffs "Unternehmenszusammenschluss - unbeschadet der gewählten Rechtsform" iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV kommt es nicht auf betriebsverfassungsrechtliche, handels- oder wettbewerbsrechtliche Definitionen an. Vielmehr ist primär auf den Zweck der Tarifnorm, nämlich die Verhinderung von Umgehungskonstruktionen, abzustellen. 2. Ein Unternehmenszusammenschluss in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Inhaberin des produzierenden Unternehmens einen Gesellschaftsanteil von 5 % am belieferten Unternehmen hält und die übrigen Voraussetzungen - Lieferung von mehr als der Hälfte der produzierten Fertigbauteile an das verbundene Unternehmen und Einbau durch dieses - vorliegen. Ein bestimmender Einfluss auf das belieferte Unternehmen ist nicht erforderlich.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 12. November 1986 und 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Zeitraum von Dezember 1999 bis November 2001 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten hat und deshalb Sozialkassenbeiträge an die Klägerin leisten muss.