BAG - Urteil vom 05.09.1995
3 AZR 216/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 119; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 1. Juli 1991 § 2 b, § 10, Anhang F; SGB V § 45 ; TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 1 TVG
BB 1996, 223
DB 1996, 1087
EzA § 4 TVG Nr. 4
NZA 1996, 261
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 01. Februar 1994 Herford - 3 Ca 649/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 1994 Hamm - 14 Sa 372/94 -,

Tariflicher Freischichtenanspruch in der Papierindustrie

BAG, Urteil vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 216/95

DRsp Nr. 1996/3594

Tariflicher Freischichtenanspruch in der Papierindustrie

»1. Der Anspruch auf eine bezahlte Freischicht nach § 2 b des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 1. Juli 1991 für einen Arbeitnehmer, der ständig in gleichmäßig verteilter Wechselschicht arbeitet oder ständig Nachtarbeit leistet, entsteht nur, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums von zwölf bzw. ab dem 1. Januar 1993 sechs Kalendermonaten Arbeitsleistung erbracht, also tatsächlich gearbeitet hat. 2. In der Protokollnotiz im Anhang F zum Manteltarifvertrag wird diese Anspruchsvoraussetzung konkretisiert. Hiernach sind die entgeltfortzahlungspflichtigen Ausfallzeiten sowie vier weitere Fehltage ohne Entgeltfortzahlungspflicht tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gleichzustellen. Darüber hinausgehende Fehlzeiten schließen den Freischichtenanspruch aus. 3. Auch Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nimmt, die er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes benötigt, sind hiernach anspruchsschädlich, wenn sie länger als vier Arbeitstage im Bemessungszeitraum dauern. Dem steht weder § 45 Abs. 3 S. 3 SGB V noch Art. 119 EG-Vertrag entgegen.«

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 119;