LAG Hamm - Urteil vom 22.12.2010
2 Sa 630/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5; BetrVG § 111; BetrVG § 112 Abs. 1; InsO § 125; MTV Metallindustrie NRW § 20 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1979/09

Tariflicher Kündigungsausschluss bei Betriebsänderung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste; fehlerhafte Aufnahme des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die Namensliste; tariflicher Sonderkündigungsschutz für älteren Arbeitnehmer bei Vorhandensein eines zumutbaren Arbeitsplatzes

LAG Hamm, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 630/10

DRsp Nr. 2011/12841

Tariflicher Kündigungsausschluss bei Betriebsänderung; unwirksame betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste; fehlerhafte Aufnahme des ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die Namensliste; tariflicher Sonderkündigungsschutz für älteren Arbeitnehmer bei Vorhandensein eines zumutbaren Arbeitsplatzes

1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben. 2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.