BAG - Urteil vom 15.12.2022
2 AZR 99/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1 S. 2; ZPO § 533; ZPO § 561; ZPO § 562; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 613a Nr. 483
ArbRB 2023, 102
BB 2023, 627
DB 2023, 2949
EzA BGB 2002 _ 613a Nr. 193
EzA-SD 2023, 9
MDR 2023, 644
NJW 2023, 1533
NZA 2023, 352
ZInsO 2023, 1169
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 871/21
ArbG Frankfurt/Oder, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1054/20

Tatsächliche Feststellung eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGBWiderspruchsrechte des Arbeitnehmers bei einem sog. KettenbetriebsübergangZulassung der Revision im Urteilstenor

BAG, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 AZR 99/22

DRsp Nr. 2023/3152

Tatsächliche Feststellung eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613a BGB Widerspruchsrechte des Arbeitnehmers bei einem sog. Kettenbetriebsübergang Zulassung der Revision im Urteilstenor

Orientierungssätze: 1. Der Übergang eines Betriebs ist anhand einer Gesamtabwägung verschiedener Teilaspekte festzustellen (Rn. 21). 2. Ein Betriebsübergang kann auch in der Form erfolgen, dass die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Arbeitnehmer zunächst auf einen ersten Erwerber und dann auf einen zweiten oder weitere Erwerber übergehen (sog. Kettenbetriebsübergang). In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den vorangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, allerdings nur dann noch wirksam ausüben, wenn er erfolgreich dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB widersprochen hat (Rn. 22).

1. Eine im Urteilstenor unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision kann in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht mehr wirksam beschränkt oder gar ausgeschlossen werden.