GG Art. 33 Abs. 5 Art. 74a Abs. 1, Abs. 4 Art. 75 Abs. 2, Abs. 3 Art. 92 Art. 98 Abs. 3 Satz 2 ; Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 201) Hessen § 11 Abs. 1 § 12 § 15 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 32, 199
AP Nr. 1 zu Art. 98 GG
BayVBl 1972, 70
DRiZ 1971, 426
DVBl 1972, 28
DÖV 1971, 849
NJW 1972, 25
ZBR 1971, 373
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes
BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - Aktenzeichen 2 BvF 1/70
DRsp Nr. 1996/8042
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Hessischen Richterbesoldungsgesetzes
»1. Es gibt keine Subsidiarität des Normenkontrollverfahrens gegenüber einem möglichen legislativen Akt des Bundes, der ebenfalls zur Beseitigung des Landesgesetzes führen könnte.2. Nach der Neufassung des Art. 75GG durch das 22. Änderungsgesetz zum Grundgesetz ist es zweifelsfrei geworden, daß die Länder nach Art. 98 Abs. 3GG auch die Zuständigkeit besitzen, für ihre Richter ein "besonderes" Besoldungsgesetz zu schaffen.3. Die Rahmenvorschriften für das allgemeine Besoldungsrecht der Länder, zu deren Erlaß der Bund zuständig ist, sind, bezogen auf ihren Inhalt, "etwas anderes" als die besonderen Rahmenvorschriften für die besonderen Richterbesoldungsgesetze der Länder im Sinne des Art. 98 Abs. 3GG. Solche Rahmenvorschriften hat der Bund bisher nicht erlassen. Deshalb sind die Länder derzeit in ihrer auf Art. 98 Abs. 3GG gestützten Gesetzgebung frei.«
Normenkette:
GG Art. 33 Abs. 5 Art. 74a Abs. 1, Abs. 4 Art. 75 Abs. 2, Abs. 3 Art. 92 Art. 98 Abs. 3 Satz 2 ; Gesetz über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S. 201) Hessen § 11 Abs. 1 § 12 § 15 Abs. 5 ;
Gründe:
(einschließlich Abweichender Meinung[en])
A.
I.
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