LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2022
11 Sa 576/22
Normen:
TVÜ-VKA § 4; TVÜ-VKA § 17; TVÜ-VKA Anl. 1; TVÜ-VKA § 29a; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 2; TVÜ-VKA § 29c Abs. 2; TVÜ-VKA § 29c Abs. 3; BAT § 22; BAT § 23 Anl. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 12.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 874/21

Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKABesondere Überleitung für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD-VKAEingruppierungssystematik im TVöD-VKABestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungGründliche Fachkenntnisse i.S.d. Entgeltgruppen des TVöD bzw. der Vergütungsgruppen des BATSelbstständige Leistungen als Tarifmerkmal

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 576/22

DRsp Nr. 2023/5935

Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKA Besondere Überleitung für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD -VKA Eingruppierungssystematik im TVöD -VKA Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung "Gründliche Fachkenntnisse" i.S.d. Entgeltgruppen des TVöD bzw. der Vergütungsgruppen des BAT "Selbstständige Leistungen" als Tarifmerkmal

1. Mit dem Überleitungsregime des § 29a TVÜ-VKA sollte eine "Eingruppierungswelle" vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden. Die Korrektur einer schon nach der bisherigen Vergütungsordnung erfolgten fehlerhaften Eingruppierung war dagegen nicht Ziel dieser Regelungen. 2. Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD haben die Tarifvertragsparteien mit § 29c Abs. 2 und Abs. 3 TVÜ-VKA eine besondere Überleitungsregel geschaffen. Diese war erforderlich, weil aufgrund der im Interesse einer größeren Differenzierung erfolgten Aufspaltung in dieser Entgeltgruppe in drei neue Entgeltgruppen eine Besitzstandswahrung durch die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung und Entgeltstufe nicht möglich war.