Der Kläger war vom 15. Mai 1960 bis zum 31. Dezember 1960 als stellvertretender Betriebsleiter und vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Oktober 1964 als Betriebsleiter bei der Beklagten zu 2) tätig. Zu diesem Zeitpunkt schied er auf Grund eines Teilvergleichs in dem vorliegenden Rechtsstreit aus, in dem der Kläger neben dem jetzt allein noch in Streit befindlichen Anspruch auf Vergütung von Überstunden u.a. die Zahlung einer Gewinnbeteiligung geltend gemacht und sich gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Oktober 1964 gewandt hatte.
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