LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.12.2010
6 TaBVGa 12/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 134
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BVGa 7/10

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Verwendung eines bestimmten Arbeitsvertragsformulars; unbegründeter Globalantrag auf Unterlassung der Verwendung des gesamten Vertragsformulars; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei betriebsübergreifender Verwendung von Formularen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 12/10

DRsp Nr. 2011/1884

Unbegründeter Eilantrag des Betriebsrats zur Verwendung eines bestimmten Arbeitsvertragsformulars; unbegründeter Globalantrag auf Unterlassung der Verwendung des gesamten Vertragsformulars; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei betriebsübergreifender Verwendung von Formularen

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 (1. Alt.) BetrVG bezieht sich nicht auf die Verwendung von Arbeitsvertragsformularen als solches, sondern nur auf persönliche Angaben in solchen Formularen. 2. Der Betriebsrat kann also allenfalls die Unterlassung der Abfrage oder Aufnahme solcher persönlicher Angaben in Arbeitsvertragsformularen verlangen, nicht aber die Unterlassung der Verwendung der Formulare als Ganzes. Beansprucht er die Unterlassung als Ganzes, handelt es sich um einen unbegründeten zu weit gehenden Globalantrag. 3. Schließt der Arbeitgeber die Arbeitsverträge von der Zentrale aus, von der aus er auch die gesamte Personalpolitik steuert, ist für die Angaben in betriebsübergreifend verwendete Formulararbeitsverträge der Gesamtbetriebsrat zuständig.

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.08.2010, Az. 4 BVGa 7/10, abgeändert.

II. Der Antrag wird abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 1; BetrVG § 94 Abs. 2;

Gründe: