LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
3 Sa 33/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 244
BB 2015, 955
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7077/13

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei tariflicher Prüfpflicht nach länger andauerndem Arbeitseinsatz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 33/14

DRsp Nr. 2015/4302

Unbegründeter Feststellungsantrag zum Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Entleiherin bei tariflicher Prüfpflicht nach länger andauerndem Arbeitseinsatz

1. Die vom Bundesarbeitsgericht zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) aufgestellten Grundsätze sind auf die Fälle verdeckter Arbeitnehmerüberlassung übertragbar. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerkvertrags erfolgt.2. Der Prüfpflicht nach Ziff. 4.1 erster Spiegelstrich des zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. und der IG Metall geschlossenen Tarifvertrags Leih-/Zeitarbeit kommt ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Materielle Vorgaben für die Prüfung enthält die Bestimmung nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.