LAG Nürnberg, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 126/15
ArbG Bamberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 845/14
Ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers bei Erhalt der vollen BruttovergütungEntreicherung des Arbeitnehmers nach Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
BAG, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 273/16
DRsp Nr. 2017/3318
Ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers bei Erhalt der vollen BruttovergütungEntreicherung des Arbeitnehmers nach Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge
Der Zusatz "brutto" in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt: Der Arbeitnehmer ist nach § 38 Abs. 2EStG Schuldner der durch Abzug vom Arbeitslohn erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer) und muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber den ihn treffenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags tragen (§ 28gSGB IV).Orientierungssätze:1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils versehentlich den vollen Bruttobetrag einschließlich Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an den Arbeitnehmer, ist dieser hinsichtlich der abzuführenden Teilbeträge ungerechtfertigt bereichert.2. Führt der Arbeitnehmer den auf Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallenden Teil des Arbeitsentgelts an die zuständigen Stellen ab, kann er Entreicherung (§ 818 Abs. 3BGB) einwenden.3. Es bleibt unentschieden, ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgeltbestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle eine Einwendung iSd. § 767ZPO ist.
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