BAG - Urteil vom 08.11.2022
9 AZR 486/21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; AÜG § 19 Abs. 2; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; TV LeiZ Metall- und Elektroindustrie Niedersachen/Sachsen-Anhalt (i.d.F.v. 15.02.2018) § 2; TV LeiZ Metall- und Elektroindustrie Niedersachen/Sachsen-Anhalt (i.d.F.v. 15.02.2018) § 3 i.V.m. GBV Zeitarbeit v. 11.11.2010 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 101
DB 2023, 1547
DZWIR 2023, 356
EzA-SD 2023, 7
NZA 2023, 505
NZA-RR 2023, 497
ZIP 2023, 928
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 142/21
ArbG Hannover, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 187/20

Unionsrechtskonforme arbeitnehmerbezogene Bewertung der Überlassungsdauer in der ZeitarbeitTarifliche Normsetzung für die Änderung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer in der ZeitarbeitBetriebs- oder Dienstvereinbarung zur Verlängerung der ÜberlassungshöchstdauerVorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bei Ausleihzeit von bis zu 48 MonatenRechtliche Bewertung von Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und LeiharbeitnehmerSchutz des Leiharbeitnehmers bei kurzfristiger Abberufung vor Erreichen der Überlassungshöchstdauer

BAG, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 486/21

DRsp Nr. 2023/4223

Unionsrechtskonforme arbeitnehmerbezogene Bewertung der Überlassungsdauer in der Zeitarbeit Tarifliche Normsetzung für die Änderung der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer in der Zeitarbeit Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur Verlängerung der Überlassungshöchstdauer Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung bei Ausleihzeit von bis zu 48 Monaten Rechtliche Bewertung von Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer Schutz des Leiharbeitnehmers bei kurzfristiger Abberufung vor Erreichen der Überlassungshöchstdauer

1. Eine nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche durch Betriebsvereinbarung auf 48 Monate verlängerte Überlassungshöchstdauer hält sich im Rahmen dessen, was als "vorübergehend" iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG iVm. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist. 2. Der Entleiher und der bei ihm gebildete Betriebsrat verfügen nicht über die Regelungskompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Recht des Verleihers einzuschränken, bei ihm angestellte Leiharbeitnehmer aus dem Entleiherbetrieb abzuziehen. Orientierungssätze: