BAG - Beschluss vom 17.10.2023
1 ABR 24/22
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
PERSONALmagazin 2024, 72
EzA-SD 2024, 12
BB 2024, 244
AA 2024, 25
DB 2024, 402
NZA 2024, 201
ZAP 2024, 100
ArbRB 2024, 40
ZTR 2024, 102
ArbR 2024, 99
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 45
ZIP 2024, 534
GWR 2024, 85
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 15/21
LAG Niedersachsen, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 24/22

Untersagung der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit zur Gewährleiszung einner ordnungsgemäßen Arbeitsleistung; Auswirkung einer Weisung des Arbeitgebers auf das Ordnungsverhalten

BAG, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 1 ABR 24/22

DRsp Nr. 2024/652

Untersagung der privaten Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit zur Gewährleiszung einner ordnungsgemäßen Arbeitsleistung; Auswirkung einer Weisung des Arbeitgebers auf das Ordnungsverhalten

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Orientierungssätze: 1. Das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten ist berührt, wenn die arbeitgeberseitige Maßnahme darauf gerichtet ist, das kollektive Miteinander der Arbeitnehmer zu gestalten oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar abgefordert oder konkretisiert wird und die daher das Arbeitsverhalten betreffen, unterliegen hingegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 17). Dazu gehören auch Anweisungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, die ordnungsgemäße Erbringung der zu verrichtenden Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer sicherzustellen (Rn. 20).