LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.1986
8 Sa 1329/95
Normen:
BetrAVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel - Urteil vom: 21.06.1995 - 3/4 Ca 675/94,

Unverfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.1986 - Aktenzeichen 8 Sa 1329/95

DRsp Nr. 2003/6736

Unverfallbarkeit einer Ruhegeldanwartschaft

»1. In § 1 BetrAVG ist nur bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Ruhegeldanwartschaft unverfallbar wird, nicht, aber dass eine Anwartschaft verfällt, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 2. Wird in einer Ruhegeldzusage der Bestand des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht vorausgesetzt und ist darin keine sonstige Bestimmung über die Verfallbarkeit enthalten, bleibt die Ruhegeldanwartschaft auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG einkäme.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von den Beklagten Zahlung jeweils einer Betriebsrente verlangen kann.

Der Kläger war seit dem Ende der fünfziger Jahre bei den Beklagten angestellt, zuletzt als Geschäftsführer.

Der Beklagte zu 2) erklärte dem Kläger schriftlich unter dem 16. August 1998:

"Aufgrund der über dreißigjährigen Betriebszugehörigkeit zum F. P., bzw. dessen Rechtsnachfolger, dem F. P. -V. der V. des V. in H., B., K. -F., bzw. Frankfurt am Main, wird Herrn W. G., F. unwiderruflich eine monatliche Betriebsrente unter den nachstehenden Bedingungen gewährt:

1. Der Anspruch auf Betriebsrente entsteht

a) Nach amtlich festgestellter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit

oder