Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von den Beklagten Zahlung jeweils einer Betriebsrente verlangen kann.
Der Kläger war seit dem Ende der fünfziger Jahre bei den Beklagten angestellt, zuletzt als Geschäftsführer.
Der Beklagte zu 2) erklärte dem Kläger schriftlich unter dem 16. August 1998:
"Aufgrund der über dreißigjährigen Betriebszugehörigkeit zum F. P., bzw. dessen Rechtsnachfolger, dem F. P. -V. der V. des V. in H., B., K. -F., bzw. Frankfurt am Main, wird Herrn W. G., F. unwiderruflich eine monatliche Betriebsrente unter den nachstehenden Bedingungen gewährt:
1. Der Anspruch auf Betriebsrente entsteht
a) Nach amtlich festgestellter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder
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