LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2010
3 Sa 405/10
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZahnheilkundeG § 1 Abs. 1 S. 1; ZahnheilkundeG § 1 Abs. 1 S. 2; ZV-Z § 3 Abs. 2; ZV-Z § 3 Abs. 3 Buchst. b; ZV-Z § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 410/10

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten wegen eigenmächtiger Behandlung; Abmahnungserfordernis bei Pflichtverletzung im Vertrauensbereich; zumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei langer Vertragsdauer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 405/10

DRsp Nr. 2011/6402

Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten wegen eigenmächtiger Behandlung; Abmahnungserfordernis bei Pflichtverletzung im Vertrauensbereich; zumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei langer Vertragsdauer

1. Der Kassenzahnarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Kassenzahnarzt oder durch eine Personvertreten lassen, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) erfüllt; ein Vorbereitungsassistent, der weder über die Approbation gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZahnheilkundeG verfügt noch die zweijährige Vorbereitungszeit gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b ZV-Z abgeleistet hat, gehört nicht zu diesem Personenkreis. 2. Ein bloßer Vorbereitungsassistent nach § 32 Abs. 2 ZV-Z in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ZV-Z hat nicht die Befugnis, hinsichtlich Diagnose und Therapie selbständig das zu tun, was der Praxisinhaber tun darf.