ArbG Mainz, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 410/10
Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten wegen eigenmächtiger Behandlung; Abmahnungserfordernis bei Pflichtverletzung im Vertrauensbereich; zumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei langer Vertragsdauer
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 405/10
DRsp Nr. 2011/6402
Unverhältnismäßige außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren zahnärztlichen Vorbereitungsassistenten wegen eigenmächtiger Behandlung; Abmahnungserfordernis bei Pflichtverletzung im Vertrauensbereich; zumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei langer Vertragsdauer
1. Der Kassenzahnarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Kassenzahnarzt oder durch eine Personvertreten lassen, welche die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) erfüllt; ein Vorbereitungsassistent, der weder über die Approbation gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZahnheilkundeG verfügt noch die zweijährige Vorbereitungszeit gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. b ZV-Z abgeleistet hat, gehört nicht zu diesem Personenkreis.2. Ein bloßer Vorbereitungsassistent nach § 32 Abs. 2 ZV-Z in Verbindung mit § 3 Abs. 3 ZV-Z hat nicht die Befugnis, hinsichtlich Diagnose und Therapie selbständig das zu tun, was der Praxisinhaber tun darf.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.