LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2010
8 Sa 711/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1973/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer tariflich unkündbaren Küchenkraft wegen Verzehr zweier Frikadellen

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 711/10

DRsp Nr. 2011/2215

Unwirksame außerordentliche Kündigung einer tariflich unkündbaren Küchenkraft wegen Verzehr zweier Frikadellen

Verzehrt der im Mensabetrieb langjährig als Hilfskraft beschäftigte, tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbare Arbeitnehmer gegen den ausdrücklichen Protest des Vorgesetzten zwei unbezahlte verkaufsfähige Frikadellen, so rechtfertigt weder die hierin liegende Eigentumsverletzung noch das offen gezeigte Weigerungsverhalten des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung ohne vorangehende Abmahnung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.12.2009 – 4 Ca 1973/09 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1959 geborene Kläger, welcher seit dem Jahre 1991 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Campus-Gastronomie gegen ein monatliches Gehalt von ca. 2.341,-- € tätig und tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbar ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche fristlose und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen Kündigung vom 20.07.2010.