LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2010
12 Sa 1376/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3486/09

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen verweigerter Herausgabe des Dienstfahrzeugs

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1376/10

DRsp Nr. 2011/2189

Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen verweigerter Herausgabe des Dienstfahrzeugs

Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die außerordentliche Kündigung offensichtlich unwirksam.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.07.2010 - 5 Ca 3486/09 - wird teils als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 1004;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Der am 12.01.1959 geborene, verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger nahm am 01.10.1995 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma K1 B2 GmbH, die Tätigkeit auf. Seit dem 01.04.2010 ist er nach einem Betriebsübergang auf die Beklagte als technischer Leiter bei dieser für ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.178,00 € tätig. Den ihm überlassenen Dienstwagen der Marke VW Eos durfte er auch privat nutzen und wurde deshalb als Sachbezug behandelt.