LAG Hamm - Beschluss vom 26.11.2010
13 TaBV 54/10
Normen:
BetrVG 19 Abs. 1 Alt. 3; WO BetrVG § 6 Abs. 1 S. 2; WO BetrVG § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 19/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zulassung von Vorschlagslisten nach Ablauf der Einreichungsfrist

LAG Hamm, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 54/10

DRsp Nr. 2011/2191

Unwirksame Betriebsratswahl bei Zulassung von Vorschlagslisten nach Ablauf der Einreichungsfrist

Eine Betriebsratswahl ist nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar und damit unwirksam, wenn der Wahlvorstand entgegen der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist noch zwei Vorschlagslisten zugelassen hat, obwohl sie gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WO für ungültig hätten erklärt werden müssen; damit liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren (§ 19 Abs. 1 Alt. 3 BetrVG) vor.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.05.2010 – 2 BV 19/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Betriebsratswahl vom 17./18.03.2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG 19 Abs. 1 Alt. 3; WO BetrVG § 6 Abs. 1 S. 2; WO BetrVG § 8 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Arbeitgeberin ist im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs tätig. Zur Wahl eines 15köpfigen Betriebsrates in ihrem Betrieb am 17./18.03.2010 erließ der Wahlvorstand am 26.01.2010 ein Wahlausschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

" …