LAG Köln - Urteil vom 18.11.2010
6 Sa 861/10
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 3; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 10581/09

Unwirksame Formularklausel zur durchschnittlichen Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Inhaltskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten in Formulararbeitsverträgen im Bereich der Hauptleistungspflichten; Feststellungsklage zum Bestand eines Vollzeitarbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 861/10

DRsp Nr. 2011/3406

Unwirksame Formularklausel zur durchschnittlichen Arbeitszeit im Wach- und Sicherheitsgewerbe; Inhaltskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten in Formulararbeitsverträgen im Bereich der Hauptleistungspflichten; Feststellungsklage zum Bestand eines Vollzeitarbeitsverhältnis

»§ 307 Abs. 3 BGB steht einer Inhaltskontrolle von einseitigen Leistungsbestimmungsrechten in Formulararbeitsverträgen auch im Bereich der Hauptleistungspflichten nicht entgegen.« 1. Die Regelung eines Formulararbeitsvertrages, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten", verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. 2. Die Vereinbarung einer Durchschnittsarbeitszeit widerspricht den Wertungen des § 615 Satz 1 und 3 BGB, wonach die Arbeitgeberin das Risiko, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, und das Risiko eines Arbeitsausfalls trägt, und in diesen Fällen zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. 3. Die Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit ist unkklar und missverständlich und verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.