Die am ... geborene Klägerin war seit dem 26. August 1966 als Serviererin und Tischdame in der Gaststätte "K" des Beklagten in G beschäftigt. Der vereinbarte Garantielohn betrug 800 DM monatlich. Die Klägerin hatte in der Nacht vom 5. zum 6. Januar 1967 letztmalig ihren Dienst versehen und war dann der Arbeit ferngeblieben. Sie war ausweislich einer Bescheinigung des Facharztes für Chirurgie Dr. H in G vom 21. Februar 1967 (zu vergl. Bl. 18 d.A.) während der Zeit vom 6. Januar bis zum 8. Februar 1968 einschließlich krank und arbeitsunfähig und stand während dieser Zeit in ärztlicher Behandlung.
Mit Schreiben vom 11. Januar 1967 hatte der Beklagte der Klägerin folgendes mitgeteilt:
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