LAG Hamm - Urteil vom 26.05.1967
5 Sa 238/67
Normen:
GewO § 123 Abs. Nr. 3 § 124a ; ZPO § 256 § 308 § 536 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/67

Unwirksame fristlose Kündigung bei einmaligem Unterlassen rechtzeitiger Krankmeldung - Umdeutung unwirksamer fristloser Kündigung in ordentliche Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.1967 - Aktenzeichen 5 Sa 238/67

DRsp Nr. 2004/654

Unwirksame fristlose Kündigung bei einmaligem Unterlassen rechtzeitiger Krankmeldung - Umdeutung unwirksamer fristloser Kündigung in ordentliche Kündigung

1. Das einmalige Unterlassen rechtzeitiger Krankmeldung von Seiten des Arbeitnehmers kann regelmäßig nicht als Fall beharrlicher Arbeitsverweigerung angesehen werden.2. Eine unwirksame fristlose Kündigung ist in eine wirksame fristgemäße Kündigung umzudeuten, wenn der Arbeitgeber durch sein Kündigungsschreiben zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass er das mit der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beenden will.

Normenkette:

GewO § 123 Abs. Nr. 3 § 124a ; ZPO § 256 § 308 § 536 ;

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin war seit dem 26. August 1966 als Serviererin und Tischdame in der Gaststätte "K" des Beklagten in G beschäftigt. Der vereinbarte Garantielohn betrug 800 DM monatlich. Die Klägerin hatte in der Nacht vom 5. zum 6. Januar 1967 letztmalig ihren Dienst versehen und war dann der Arbeit ferngeblieben. Sie war ausweislich einer Bescheinigung des Facharztes für Chirurgie Dr. H in G vom 21. Februar 1967 (zu vergl. Bl. 18 d.A.) während der Zeit vom 6. Januar bis zum 8. Februar 1968 einschließlich krank und arbeitsunfähig und stand während dieser Zeit in ärztlicher Behandlung.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1967 hatte der Beklagte der Klägerin folgendes mitgeteilt: