NV Bühne v. 15.10.2002 (i.d. bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung) § 69 Abs. 4 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 B_hnenengagementvertrag Nr. 70
BB 2023, 818
EzA-SD 2023, 4
NZA 2023, 1484
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1065/20
ArbG Köln, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ha 6/20
Unwirksame Nichtverlängerungsmitteilung bei unterbliebener Anhörung des BühnenmitgliedsMitteilung der Gründe für eine beabsichtigte NichtverlängerungAnforderungen an das Begründetheitserfordernis im AnhörungsgesprächFormelle Einladung des Bühnenmitglieds zum Anhörungstermin
BAG, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 448/21
DRsp Nr. 2023/4220
Unwirksame Nichtverlängerungsmitteilung bei unterbliebener Anhörung des BühnenmitgliedsMitteilung der Gründe für eine beabsichtigte NichtverlängerungAnforderungen an das Begründetheitserfordernis im AnhörungsgesprächFormelle Einladung des Bühnenmitglieds zum Anhörungstermin
Orientierungssätze:1. Nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NV Bühne hat der Arbeitgeber das Solomitglied zu hören, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Unterbleibt die Anhörung oder führt der Arbeitgeber die Anhörung nicht ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem NV Bühne bestehenden Obliegenheiten durch, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam (Rn. 16).2. Dem Bühnenmitglied sind im Rahmen eines persönlichen Anhörungsgesprächs die auf seine Person bezogenen Gründe für die beabsichtigte Nichtverlängerungsmitteilung mitzuteilen, um ihm eine Stellungnahme hierzu im Anhörungsgespräch zu ermöglichen. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist allerdings nicht darauf zu überprüfen, ob sie durch das Vorliegen objektiver Gründe gerechtfertigt ist (Rn. 17).
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