LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2010
17 Sa 1345/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 16 S. 1; TVöD-VKA § 30 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2005/09

Unwirksame Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers in forensischer Fachklinik zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter; Feststellungsklage zur unbefristeten Beschäftigung

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1345/10

DRsp Nr. 2011/2219

Unwirksame Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers in forensischer Fachklinik zur Unterbringung psychisch kranker Straftäter; Feststellungsklage zur unbefristeten Beschäftigung

Ist ein Arbeitsverhältnis zweckbefristet, muss die Zweckerreichung allein nach objektiven Tatsachen zu bestimmen sein. Dem Arbeitgeber darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Hier: Vereinbarung der Zweckerreichung mit Schließung des Betriebs einer als Übergangseinrichtung geführten forensischen Klinik bei sukzessiver Verlegung der Patienten und sukzessiver Entbehrlichkeit des Pflegepersonals.

1. Die Vereinbarung einer Zweckbefristung (gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) erfordert nicht nur eine unmissverständliche Einigung über den Vertragszweck, die schriftlich erfolgt (TzBfG § 14 Abs. 4 TzBfG), sondern der Zweck, mit dessen Erreichen das Arbeitsverhältnis enden soll, muss so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist; die Zweckerreichung und damit der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen sich für beide Parteien erkennbar nach objektiven Merkmalen bestimmen lassen, die Erreichung des Vertragszwecks muss "sinnlich wahrnehmbar sein".