LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2010
1 Ta 217/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 567; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 78;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1818/08

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 217/10

DRsp Nr. 2011/10659

Unzulässige Beschwerde bei Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder durch Entpflichtung nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei. Der Umfang einer Prozessvollmacht und damit auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken des Prozessbevollmächtigten erstreckt sich auch auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Prozesskostenhilfeantrag bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam zu sein.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 29.04.2010 - 11 Ca 1818/08 - wird als unzulässig verworfen.