LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.2010
16 Sa 297/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs.4; BGB § 242; BGB § 615 S. 2; RTV § 6 Nr. 14; RTV § 6 Nr. 15; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 197/09

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit; unberechtigter Einwand der Arbeitgeberin zur treuwidrigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 16 Sa 297/10

DRsp Nr. 2011/4090

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit; unberechtigter Einwand der Arbeitgeberin zur treuwidrigen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist nicht nach § 242 BGB verpflichtet, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, wenn feststeht, dass er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung keinesfalls mehr erbringen können wird oder sie nicht erbringen will. Wollte man eine solche Verpflichtung bejahen, um Urlaubsansprüche zu reduzieren, stünde dies gerade dem Schutzzweck des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 nach der Auslegung des EuGH und der im Anschuss hieran ergangenen Rechtsprechung des BAG entgegen.

1. Das Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2010, Az. 16 Sa 297/10 wird teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden, Az. 2 Ca 197/09, vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen der Kläger zu 43 %, die Beklagte zu 57 %.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

2. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 S. 3; BUrlG § 7 Abs.4; BGB § 242; BGB § 615 S. 2; RTV § 6 Nr. 14; RTV § 6 Nr. 15; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 88/2003/EG Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand: