I.
Bei dem Landesarbeitsgericht Bayern als Berufungsgericht ist ein Rechtsstreit H. gegen Sch. anhängig. Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Arbeitgeberin, einen Anspruch auf Zahlung eines Lohnzuschlags für Feiertagsarbeit in der unstreitigen Höhe von 68,55 DM geltend. Er behauptet, er habe in der Zeit zwischen 2. Oktober 1950 und 19. September 1951 an zehn Feiertagen gearbeitet und deshalb nach § 16 des Bayer. Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember 1949 GVBl. 1950 S.41 - (im folgenden:
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