Die Parteien streiten um den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, dessen Zahlung die Beklagte verweigert, weil sie § 14 Abs. 1 MuSchG für verfassungswidrig hält.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1990 als Verkäuferin beschäftigt. Sie erhält monatlich ein Gehalt von 3.000,00 DM brutto zuzüglich einer regelmäßigen Überstundenvergütung von 520,20 DM brutto. Die Beklagte beschäftigt einschließlich der Teilzeitkräfte, aber ausschließlich der geringfügig Tätigen, regelmäßig etwa 100 Arbeitnehmer, davon mindestens die Hälfte Frauen.
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