I.
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) lautet:
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde im April 1969 als Friseuse beim Beklagten eingestellt. Im Mai 1969 erfuhr sie von ihrem Hausarzt, daß sie schwanger sei. Am 25. Juni 1969 kündigte ihr der Beklagte mit tariflicher Frist.
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