BPersVG § 108 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG (Bayerisches Personalvertretungsgesetz vom 29. April 1974 [GVBl. S. 157, ber. S. 272]) Art. 78 Abs. 1 f ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 43
AP Nr. 1 zu § 108 BPersVG
BayVBl 1979, 464
BB 1980, 43
DRsp VI(645)71
DVBl 1979, 464
EuGRZ 1979, 361
NJW 1979, 1877
PersV 1979, 328
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.01.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12753/75
Verfassungsmäßigkeit des Art. 78 Abs. 1 Buchst. f BayPVG
BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979 - Aktenzeichen 2 BvL 2/77
DRsp Nr. 1996/7008
Verfassungsmäßigkeit des Art. 78 Abs. 1 Buchst. f BayPVG
»1. § 108 Abs. 2BPersVG verwehrt es dem Landesgesetzgeber nicht, eine Mitwirkung der Personalvertretung an Kündigungen durch den Arbeitgeber nicht vorzusehen.2. Der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, sowie Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich nicht verbindlich festgelegt. Dem Landesgesetzgeber ist auch die Entwicklung anderer Formen der Beteiligung, als sie im Bundesgesetz vorgesehen sind, freigestellt.3. Dem Gesetzgeber ist weder durch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1GG noch durch die Grundrechte vorgeschrieben, wie er die Beteiligung der Personalvertretung an innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten im einzelnen auszugestalten hat.4. Es entbehrt nicht der sachlichen Rechtfertigung und ist nicht willkürlich, wenn dem Personalrat bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorwiegend wissenschaftlich tätiger Beschäftigter entlassen oder weiterbeschäftigt werden soll, kein formalisiertes Anhörungs- und Mitspracherecht eingeräumt wird.«
Normenkette:
BPersVG § 108 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 ; LPVG (Bayerisches Personalvertretungsgesetz vom 29. April 1974 [GVBl. S. 157, ber. S. 272]) Art. 78 Abs. 1 f ;
Gründe:
A.
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