Gründe:
I.
1. § 61 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - lautet in seiner seither unveränderten Fassung:
Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht nicht.
Diese Vorschrift ist nicht auf das Berufungs- und das Revisionsverfahren anwendbar; in den Rechtsmittelinstanzen gelten für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 72 Abs. 3, 4 ArbGG).
2. Der Beschwerdeführer - ein Arbeitgeber - hatte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht, in dem er sich durch einen Rechtsanwalt hatte vertreten lassen, obgesiegt; die Kosten des Verfahrens waren seinem Gegner auferlegt worden.
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