I.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den am 1. Januar 1966 in Kraft getretenen §
§ 27 Vermietung von Vervielfältigungsstücken
(1) Werden Vervielfältigungsstücke eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, vermietet, so hat der Vermieter dem Urheber hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Vermietung Erwerbszwecken des Vermieters dient.
(2) Absatz 1 ist auf Werke, die ausschließlich zum Zweck der Vermietung erschienen sind, nicht anzuwenden.
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