LAG Düsseldorf, vom 03.05.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 103/73
BAG, vom 07.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 282/74
Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs
BVerfG, Beschluß vom 06.11.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 81/76
DRsp Nr. 1996/7039
Verfassungsrechtliche Grenzen für die Regelung des Verhältnisses zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs
»1. Das Grundrecht der Pressefreiheit verwehrt dem Staat eine unmittelbare Einflußnahme auf die Tendenz von Presseerzeugnissen; er darf auch nicht durch rechtliche Regelungen die Presse fremden - nichtstaatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Postulat unvereinbar wären, der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen.2. Dies gilt auch für Regelungen des Tendenzschutzes, die das Verhältnis zwischen dem Verleger und dem Betriebsrat eines Tendenzbetriebs zum Gegenstand haben.3. Es ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dahin auszulegen, daß diese Vorschrift bei der Kündigung eines Tendenzträgers die Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht ausschließe und dem Betriebsrat auch tendenzbedingte Kündigungsgründe mitzuteilen seien, daß der Betriebsrat jedoch Einwendungen auf soziale Gesichtspunkte beschränken müsse.«