BVerfG - Beschluß vom 14.02.1978
1 BvR 466/75
Normen:
BetrVG § 37 § 40 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 47, 191
AP Nr. 13 zu § 40 BetrVG 1972
AuR 1978, 379
BB 1978, 499
DB 1978, 843
DRsp VI(636)32
EuGRZ 1978, 148
EzA Art.9 GG Nr. 24
MDR 1978, 731
NJW 1978, 1310
WM 1978, 366
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.07.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 18/75

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern

BVerfG, Beschluß vom 14.02.1978 - Aktenzeichen 1 BvR 466/75

DRsp Nr. 1996/6945

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsveranstaltungen von Betriebsratsmitgliedern

»Zur Kostentragungspflicht der Arbeitgeber bei Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 § 40 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem Arbeitgeber Kosten auferlegt hat, welche einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung entstanden sind.

I. Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses nahm ein Mitglied des Betriebsrats der Beschwerdeführerin an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung zur ersten Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)

- BetrVG - teil. Das Betriebsratsmitglied forderte von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG die Erstattung seiner Fahrauslagen sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die ihm durch die Teilnahme an dem Kursus entstanden waren.

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 40 Abs. 1

Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

§ 37

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.