A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die dem Arbeitgeber Kosten auferlegt hat, welche einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung entstanden sind.
I. Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses nahm ein Mitglied des Betriebsrats der Beschwerdeführerin an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung zur ersten Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)
- BetrVG - teil. Das Betriebsratsmitglied forderte von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 und 6 BetrVG die Erstattung seiner Fahrauslagen sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die ihm durch die Teilnahme an dem Kursus entstanden waren.
Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 40 Abs. 1
Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
§ 37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
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