A.
I.
Das
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte und für Witwen die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen das Ruhegehalt berechnet ist,
2. für Waisen
vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge.
(3) ...
(4) ...
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