BVerfG - Beschluß vom 04.04.1978
2 BvR 1108/77
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 137 Abs. 1 ; GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Rechtsstellung kommunaler Mandatsträger vom 8. Juli 1977 [GVBl. S. 333]) Art. 31 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 48, 64
AP Nr. 2 zu Art. 137 GG
BayVBl 1978, 462
DÖV 1978, 684
DRsp V(560)69
DVBl 1978, 441
JuS 1979, 493
NJW 1978, 2385
RiA 1978, 234

Verfassungswidrigkeit der Wählbarkeitsbeschränkungen für bayerische Gemeinderäte

BVerfG, Beschluß vom 04.04.1978 - Aktenzeichen 2 BvR 1108/77

DRsp Nr. 1996/6952

Verfassungswidrigkeit der Wählbarkeitsbeschränkungen für bayerische Gemeinderäte

»1. Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften.2. Der Grundgedanke des Art. 137 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, die Angestellten privatrechtlicher, von der Gemeinde beherrschter Unternehmen, die wegen fehlender Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse nur in verhältnismäßig loser Beziehung zur öffentlichen Hand stehen, dem öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG zuzurechnen.3. Der Grundsatz, daß Art. 137 Abs. 1 GG nur eine Wählbarkeitsbeschränkung, nicht aber eine Ausschließung erlaubt, gilt nicht unbegrenzt. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist dort der faktische Ausschluß von der Wählbarkeit zu einem kommunalen Ehrenamt als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbarte Folge anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 137 Abs. 1 ; GO (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Rechtsstellung kommunaler Mandatsträger vom 8. Juli 1977 [GVBl. S. 333]) Art. 31 Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

(einschließlich Abweichender Meinung[en]):

A.