BVerfG - Beschluß vom 25.02.1964
2 BvR 411/61
Normen:
DRiG § 62 § 78 ; GG Art. 97 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 252
AP Nr. 1 zu Art. 97 GG
BB 1964, 537
DÖV 1965, 392
DRiZ 1964, 173
DVBl 1964, 393
Jus 1964, 287
JZ 1964, 508
NJW 1964, 1019
ZfS 1964, 299

Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 411/61

DRsp Nr. 1996/7632

Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

»Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet, daß das Präsidium eines Gerichts im Wege der Geschäftsverteilung einen hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter praktisch von seiner richterlichen Tätigkeit ausschließt.«

Normenkette:

DRiG § 62 § 78 ; GG Art. 97 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A.

I. Der Beschwerdeführer hat 1923 in Köln die erste juristische Staatsprüfung und 1927 die große juristische Staatsprüfung abgelegt. Er war dann Gerichtsassessor, seit 1. August 1936 Amtsgerichtsrat in V. und seit 1. Januar 1949 Amtsgerichtsrat in 5.; dort war er in verschiedenen Abteilungen, zuletzt als Vorsitzender des Schöffengerichts tätig. Mit Wirkung vom 16. April 1959 wurde er zum Landessozialgerichtsrat am Landessozialgericht 5. ernannt und in eine Planstelle bei diesem Gericht eingewiesen. Er trat alsbald dort seinen Dienst an.