LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2010
9 Sa 181/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1 S. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1830/09

Vergütungsanspruch eines Vertriebsmitarbeiters im Leasinggeschäft bei variabler Vergütung; unwirksame Verrechnung von Annahmeverzugslohn mit Provisionsanspruch; Auskunftsanspruch zu Nachmieterlösen; unangemessene Benachteiligung des Vertriebsmitarbeiters durch Wegfall des Provisionsanspruchs auf Nachmieterlöse aus Leasingverträgen nach dessen Ausscheiden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 181/10

DRsp Nr. 2011/2176

Vergütungsanspruch eines Vertriebsmitarbeiters im Leasinggeschäft bei variabler Vergütung; unwirksame Verrechnung von Annahmeverzugslohn mit Provisionsanspruch; Auskunftsanspruch zu Nachmieterlösen; unangemessene Benachteiligung des Vertriebsmitarbeiters durch Wegfall des Provisionsanspruchs auf Nachmieterlöse aus Leasingverträgen nach dessen Ausscheiden

1. Annahmeverzugslohn hat keinen vorläufigen Charakter und kann daher nicht mit Provisionsansprüchen aus einem vorangegangenen Zeitraum verrechnet werden. 2. Eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der ein Provisionsanspruch auf sog. Nachmieterlöse bei der Vermittlung von Leasingverträgen nach Ausscheiden entfällt, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 BGB unwirksam.

Tenor

A.Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des ArbG Essen vom 06.10.2009, Az.: 7 Ca 1830/09, wie folgt abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 51.993,96 EUR brutto zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die aus von ihm abgeschlossenen und ihm zugeordneten Leasingverträgen erzielten Nachmieterlöse Auskunft zu erteilen.

3.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

B.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; § ;