LAG Chemnitz - Urteil vom 29.11.2016
3 Sa 347/16
Normen:
BGB § 611; MTV;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2514/15

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 347/16

DRsp Nr. 2017/4224

Vergütungspflicht von Umkleidezeiten

Ist ein Arbeitnehmer (hier: im Rettungsdienst) aufgrund einer im gültigen Qualitätsmanagementhandbuch enthaltenen Weisung verpflichtet, während der Dienstzeit Arbeitskleidung zu tragen, die erst in der Rettungswache angelegt werden darf, und ist dem Arbeitnehmer untersagt, nach Abschluss des Dienstes in Arbeitskleidung nach Hause zu fahren, so sind die für den Umkleidevorgang incl. der damit verbundenen Wegezeit benötigten Zeiten zusätzlich zu vergüten.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2016 - 7 Ca 2514/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Wochenstunden für die Zeit ab dem 01.01.2016 unwirksam ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.865,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 06.06.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.024,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 16.01.2016 zu zahlen.