1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.06.2016 -
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 48 Wochenstunden für die Zeit ab dem 01.01.2016 unwirksam ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.865,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 06.06.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.024,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 16.01.2016 zu zahlen.
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