BSG - Beschluss vom 13.01.2022
B 10 EG 2/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 4 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1158/18
SG Nordhausen, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 2131/17

Verlängerung eines Bezugszeitraums von ElterngeldGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten im Falle von Mehrlingsgeburten

BSG, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen B 10 EG 2/21 B

DRsp Nr. 2022/2869

Verlängerung eines Bezugszeitraums von Elterngeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten im Falle von Mehrlingsgeburten

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 2. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 4 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine Verlängerung des Bezugszeitraums ihres Elterngelds.

Die Klägerin wurde am 7.7.2017 Mutter von Zwillingen. Sie bezog deshalb vom 10.6.2017 bis 14.10.2017 täglich Mutterschaftsgeld iHv 13 Euro sowie einen Arbeitgeberzuschuss iHv 48,57 Euro. Die Klägerin beantragte für die ersten vier Lebensmonate der Zwillinge Basiselterngeld sowie für die daran anschließenden weiteren 20 Lebensmonate Elterngeld Plus.

Der Beklagte bewilligte ihr Elterngeld iHv 0 Euro für den ersten bis dritten sowie 897 Euro für den vierten Lebensmonat der Zwillinge und jeweils 604,54 Euro für den fünften bis 20. Lebensmonat (Bescheid vom 31.7.2017).