I.
Die Beschwerdeführer wohnten als Untermieter im Hause der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Nach dem Auszug des Hauptmieters verklagte die Klägerin die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bremen auf Herausgabe der ihnen überlassenen Räume. Im Laufe des Rechtsstreits schloß der neue Hauptmieter der Klägerin mit den Beschwerdeführern einen Untermietvertrag über die streitigen Räume. Nach Beweisaufnahme über diesen von der Klägerin zunächst bestrittenen Sachverhalt erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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