BVerfG - Beschluß vom 25.02.1964
2 BvR 363/63
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 265
AP Nr. 11 zu Art. 103 GG
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 16.07.1963 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 318/1963

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 25.02.1964 - Aktenzeichen 2 BvR 363/63

DRsp Nr. 1996/7633

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Kostenbeschwerde

Ist gegen eine Kostenentscheidung seitens einer Partei sofortige Beschwerde eingelegt und legt die andere Partei ebenfalls sofortige Beschwerde ein, wobei sie in diesem Schriftsatz auch zur sofortigen Beschwerde der Gegenpartei Stellung nimmt, verletzt es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn das Beschwerdegericht den Beschwerdeschriftsatz dem ursprünglichen Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme zuleitet, sondern sofort entscheidet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wohnten als Untermieter im Hause der Klägerin des Ausgangsverfahrens. Nach dem Auszug des Hauptmieters verklagte die Klägerin die Beschwerdeführer beim Amtsgericht Bremen auf Herausgabe der ihnen überlassenen Räume. Im Laufe des Rechtsstreits schloß der neue Hauptmieter der Klägerin mit den Beschwerdeführern einen Untermietvertrag über die streitigen Räume. Nach Beweisaufnahme über diesen von der Klägerin zunächst bestrittenen Sachverhalt erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.