I.
Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Fulda wegen einer Verkehrsübertretung zu einer Haftstrafe verurteilt. In der Berufungsinstanz beantragte er, das Verfahren wegen Strafverfolgungsverjährung einzustellen. Das Landgericht gab diesem Antrag statt. In seinem Einstellungsbeschluß vom 14. Februar 1963 führte es aus, die Verjährung sei letztmals am 25. Juli 1962 unterbrochen worden. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe zwar am 24. Oktober 1962, dem letzten Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist, in der Strafsache des Beschwerdeführers Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und damit eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen. Es lasse sich aber die Behauptung des Beschwerdeführers nicht widerlegen, daß die Terminsverfügung erst nach dem 24. Oktober 1962 zu den Akten gelangt sei. Eine verjährungsunterbrechende Wirkung komme der Verfügung unter diesen Umständen nicht zu.
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