LAG Düsseldorf - Beschluss vom 15.11.2023
2 Ta 275/23
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120a Abs. 2;
Fundstellen:
AA 2024, 36
FA 2024, 84
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 04.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1686/21

Verpflichtung der Prozesskostenhilfe gewährenden Partei zur unverzüglichen Mitteilung über eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von mehr als 100,00 Euro brutto monatlich; Tatsächliche Einkünfte in Geld und Geldeswert als Grundlage der Berechnung des Einkommens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 275/23

DRsp Nr. 2024/34

Verpflichtung der Prozesskostenhilfe gewährenden Partei zur unverzüglichen Mitteilung über eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von mehr als 100,00 € brutto monatlich; Tatsächliche Einkünfte in Geld und Geldeswert als Grundlage der Berechnung des Einkommens

Der Begriff der Wesentlichkeit einer Einkommensverbesserung in § 120a Abs. 2 S. 2 ZPO ist so zu definieren, dass diese dann vorliegt, wenn das Bruttoeinkommen der Partei durchschnittlich um 100,– EUR monatlich steigt. Maßgeblich ist immer der Bruttobetrag, da dieser von der Partei leichter festgestellt werden kann als der nicht immer eindeutige und von zahlreichen weiteren Faktoren abhängige Nettobetrag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.08.2023 – 4 Ca 1686/21 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 120a Abs. 2;

Gründe

I.