I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener fristloser und fristgerechter Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Die erste Kündigungsschutzklage datiert vom 30.12.1993. Eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden fand am 4.3.1994 statt. Kammertermin wurde sodann auf den 15.11.1994 bestimmt. Im Anschluss daran unterbreitete das Arbeitsgericht auf Anregung der Parteien einen Vergleichsvorschlag, der in der Folgezeit nicht akzeptiert wurde. Am 20.1.1995 wurde sodann ein neuer Kammertermin auf den 25.4.1995 anberaumt, in dem zunächst der Kläger als Partei vernommen wurde. Am Schluss der Sitzung wurde ein weiterer Beweisbeschluss verkündet.
Kammertermin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde auf Dienstag, den 6.2.1996, 11.00 Uhr anberaumt.
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