LAG Köln - Beschluss vom 12.09.1995
6 Ta 160/95
Normen:
ArbGG § 57 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 57 ArbGG 1979 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 12070/93

Vertagung: - Anfechtbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses

LAG Köln, Beschluss vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 6 Ta 160/95

DRsp Nr. 2001/4279

Vertagung: - Anfechtbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses

Eine Anfechtbarkeit von Vertagungsbeschlüssen des Arbeitsgerichts kommt nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" in Betracht. Insoweit gelten strenge Voraussetzungen. Auch wenn eine Vertagung um rund neun Monate nicht mehr als zügige Fortsetzung der Verhandlung angesehen werden kann, so macht das die weite Terminierung nicht greifbar gesetzwidrig.

Normenkette:

ArbGG § 57 Abs. 1 ; ZPO § 227 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit verschiedener fristloser und fristgerechter Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Die erste Kündigungsschutzklage datiert vom 30.12.1993. Eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden fand am 4.3.1994 statt. Kammertermin wurde sodann auf den 15.11.1994 bestimmt. Im Anschluss daran unterbreitete das Arbeitsgericht auf Anregung der Parteien einen Vergleichsvorschlag, der in der Folgezeit nicht akzeptiert wurde. Am 20.1.1995 wurde sodann ein neuer Kammertermin auf den 25.4.1995 anberaumt, in dem zunächst der Kläger als Partei vernommen wurde. Am Schluss der Sitzung wurde ein weiterer Beweisbeschluss verkündet.

Kammertermin zur Beweisaufnahme und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde auf Dienstag, den 6.2.1996, 11.00 Uhr anberaumt.