LAG Hamm - Urteil vom 01.09.1995
10 Sa 1909/94
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 7
LAGE § 626 BGB Nr. 87
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 31.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 962/94

Verwertungsverbot eines über Zimmersprechanlage mitgehörten Telefonats im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Hamm, Urteil vom 01.09.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 1909/94

DRsp Nr. 2001/4092

Verwertungsverbot eines über Zimmersprechanlage mitgehörten Telefonats im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Hat ein Zeuge ohne Wissen und Genehmigung eines der Telefonierenden über eine Zimmersprechanlage ein Telefongespräch mitgehört, kann er im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen des aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechts resultierenden Beweisverwertungsverbots nicht vernommen werden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Der am 20.03.1956 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit dem 20.03.1981 ist er bei der Beklagten, die mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 3.400,-- DM tätig.

Bis zum 21.01.1994 war der Kläger arbeitunfähig erkrankt. Ab Montag, den 24.01 .1994 nahm der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten nicht mehr auf. Ob dem Kläger telefonisch für vier Wochen unbezahlter Urlaub gewährt wurde, damit der Kläger seinen erkrankten Vater in der Türkei besuchen konnte, ist zwischen den Parteien- streitig. Unstreitig ist der Kläger seinerzeit nicht in die Türkei gefahren, um seinen erkrankten Vater zu besuchen.