LAG Köln - Urteil vom 08.11.2022
4 Sa 297/21
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 8437/19

Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen

LAG Köln, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 297/21

DRsp Nr. 2023/1410

Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen

hier unwirksam mangels negativer Gesundheitsprognose, Beweis nicht erbracht nach Einholung eines SV-Gutachtens

1. Zur Rechtfertigung einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen häufiger Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber zunächst die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Dem ist genügt, wenn bei einer Arbeitnehmerin in den vergangenen 3 Jahren 58, 84 und 52 Arbeitsunfähigkeitstage verzeichnet sind. 2. Hat die Arbeitnehmerin die so angestellte negative Gesundheitsprognose durch Berufung auf die Bewertung der beiden sie hauptsächlich behandelnden Ärzte erschüttert, hat der Arbeitgeber den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu erbringen (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2021 - 18 Ca 8437/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.

1. 2.