BAG - Urteil vom 07.11.1979
5 AZR 962/77
Normen:
BetrVG § 87 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
AuB 1984, 123
BB 1980, 414
DB 1980, 550
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4
SAE 1981, 237
WM 1980, 599
Vorinstanzen:
LAG Baden Württemberg - Urteil vom 20.07.1977 - 8 Sa 201/76,

Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

BAG, Urteil vom 07.11.1979 - Aktenzeichen 5 AZR 962/77

DRsp Nr. 2005/1859

Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

»1. Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten. Das schließt nicht aus, daß der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet. 2. Die Formalisierung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Mißbilligung deutet - insbesondere dann, wenn sie in einer Stufenfolge wie "Verwarnung, Verweis, Versetzung, Entlassung" erscheint - darauf hin, daß die Maßnahme Sanktionscharakter trägt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Ein Arbeitgeber, der nur abmahnen will, sollte seine Beanstandung auch so bezeichnen, schon um Mißdeutungen zu vermeiden.«

Normenkette:

BetrVG § 87 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Herschel, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße; Thiele, SAE 1981, 238

Vorinstanz: LAG Baden Württemberg - Urteil vom 20.07.1977 - 8 Sa 201/76,
Fundstellen
AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße
AuB 1984, 123
BB 1980, 414
DB 1980, 550
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße Nr. 4
SAE 1981, 237
WM 1980, 599