EuGH - Beschluß vom 16.03.1988
Rs 44/88 R
Normen:
EWG-Vertrag Art. 185 ; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 83 § 2;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1988, 1669 (De Compte/Parlament)

Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden

EuGH, Beschluß vom 16.03.1988 - Aktenzeichen Rs 44/88 R

DRsp Nr. 2000/4406

Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Bloß finanzieller Schaden

(Henri de Compte gegen Europäisches Parlament) Die Frage der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung im Sinne des Artikels 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein bloß finanzieller Schaden kann dann nicht als nicht wiedergutzumachen oder auch nur kaum wiedergutzumachen angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich ist. Der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat jedoch die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei hat er zu untersuchen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, daß der sofortige Vollzug der Entscheidung, auf die sich der Aussetzungsantrag bezieht, geeignet ist, dem Antragsteller irreversible Schäden zuzufügen, die auch dann nicht wiedergutgemacht werden könnten, wenn die Entscheidung aufgehoben werden sollte, oder die trotz ihrer vorläufigen Natur außer Verhältnis zum Interesse des betreffenden Organs daran stünden, daß seine Entscheidungen gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag durchgerührt werden, auch wenn sie im Klagewege angefochten werden.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. ;