BAG - Urteil vom 12.05.2010
2 AZR 845/08
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 365
NZA 2010, 1348
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 508/07
ArbG Erfurt, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 295/07

Vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 845/08

DRsp Nr. 2010/18506

Vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung; Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Orientierungssätze: 1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann nicht nur in einer erheblichen Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten liegen. Auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Da die ordentliche Kündigung die übliche und regelmäßig ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht einer solchen Pflichtverletzung durch erschwerende Gründe verstärkt wird. 3. Ein vorsätzlicher und nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers ist "an sich" als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet. 4. Eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies - für den Empfänger erkennbar - dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2008 - 4 Sa 508/07 - teilweise aufgehoben.