BAG - Urteil vom 14.02.1977
5 AZR 171/76
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, § 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 196 BGB
ARST 1977, 157
AuR 1977, 377
BB 1977, 846
DB 1977, 1193
EzA § 196 BGB Nr. 3
JR 1979, 58
RdA 1977, 195
SAE 1977, 136
WM 1977, 1095
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - Urteil - 08.01.1976 - 3 Sa 99/75 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Vorstellungskosten: Ersatzanspruch - Verjährung

BAG, Urteil vom 14.02.1977 - Aktenzeichen 5 AZR 171/76

DRsp Nr. 2000/10295

Vorstellungskosten: Ersatzanspruch - Verjährung

»Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz von Vorstellungskosten unterliegen der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 BGB; dies gilt auch, wenn der Bewerber nicht eingestellt wird.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9, § 670 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Steuerbevollmächtigter, bewarb sich im Sommer 1972 auf eine vom Beklagten in einer Fachzeitschrift aufgegebene Stellenanzeige. Der Beklagte bekundete sein Interesse an einer Anstellung; der Kläger stellte sich am 2. August 1972 beim Beklagten vor. Er wurde nicht eingestellt. Mit einem Schreiben vom 15. August 1972 gab er dem Beklagten die ihm aus Anlass der Vorstellung entstandenen Kosten in Höhe von 308,35 DM bekannt. Er fordert in diesem Verfahren, das er mit einem am 6. August 1975 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen und dem Beklagten am 7. August 1975 zugestellten Zahlungsbefehl eingeleitet hat, Ersatz dieser Vorstellungskosten.

Der Beklagte hat sich in erster Linie auf Verjährung berufen. Außerdem hat er behauptet, der Kläger habe ihm seinerzeit erklärt, er wolle sich anlässlich einer Urlaubsreise an den Bodensee bei ihm vorstellen. Dem Kläger seien daher keine besonderen Auslagen entstanden.