LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
4 Sa 458/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 40/10

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 458/10

DRsp Nr. 2011/3611

Vorzeitige Kündigung bei Betriebsstilllegung; rechtsmissbräuchliche betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungserklärung zwei Jahre vor beabsichtigter Stilllegung

Eine sogenannte vorzeitige Kündigung (hier: 2 Jahre vor beabsichtigter Stilllegung) kann rechtsmissbräuchlich sein.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.07.2010 - 1 Ca 40/10 - wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am ....1958 geborene Klägerin trat am 01.11.1990 als Zimmermädchen in die Dienste der Beklagten ein. Sie verdiente zuletzt 1.042,-- brutto bei einer 32-Stunden-Woche. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.11.1990 vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Klägerin bei unveränderten Bezügen innerhalb des Betriebes und auch in einem anderem Betrieb mit einer vergleichbaren, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit betraut werden kann.

Die Beklagte ist eine 100 %ige Tochter der in der Schweiz ansässigen M... Hotels- & R... AG. Sie hat ihren Sitz in L.E... und betreibt in Deutschland mehrere Hotels. Im M... Hotel in L... beschäftigt sie 132 Arbeitnehmer.