LAG Köln, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 728/13
ArbG Köln, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 10088/12
Wahrung der Klagefrist hinsichtlich einer weiteren Kündigung durch eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage
BAG, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 163/14
DRsp Nr. 2015/7404
Wahrung der Klagefrist hinsichtlich einer weiteren Kündigung durch eine bereits erhobene Kündigungsschutzklage
Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst.Orientierungssätze:1. Ist einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG der Zusatz "... und das Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht" unmittelbar und ohne optische Absetzung angefügt, muss es sich dabei nicht um einen eigenständigen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1ZPO handeln. Ebenso gut kann der Zusatz als gleichsam redaktionelle Bekräftigung ohne eigenen Inhalt zu verstehen sein. Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus der Klagebegründung ergibt, dass damit ein eigener Sachantrag gestellt sein soll. Ist dies nicht schon aus der Klageschrift ersichtlich, sondern stellt der Kläger sein Begehren erst später klar, wird der allgemeine Feststellungsantrag erst ab diesem Zeitpunkt anhängig.
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